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Neue BGH-Rechtsprechung zum Ehevertrag
Urteil des BGH vom 11.02.2004 (XII ZR 265/02)
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Nach der neuen Rechtsprechung des BGH vom 11.02.2004
zur Wirksamkeit von Eheverträgen lohnt eine genaue Überprüfung Ihres
Ehevertrages. Auch "Alt-Fälle" könnten von der neuen Rechtsprechung
betroffen sein.
Die Pressemitteilung des BGH vom 11.02.2004 lautet:
"Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen
Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte die Wirksamkeit eines notariellen
Ehevertrages zu beurteilen.
Die seit 2001 geschiedenen Parteien hatten 1985 geheiratet. Der 1948
geborene Ehemann ist Unternehmensberater; seine sieben Jahre jüngere
Ehefrau hatte vor der Ehe ein Hochschulstudium abgeschlossen und war
als Archäologin tätig gewesen. 1988, zwei Jahre nach Geburt ihres
ersten und rund ein Jahr vor Geburt ihres zweiten Kindes,
vereinbarten sie Gütertrennung, schlossen den Versorgungsausgleich
aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit
Ausnahme des Unterhalts der Ehefrau wegen Kindesbetreuung. Der
Ehemann verpflichtete sich im übrigen, durch laufende
Prämienzahlungen für seine Ehefrau auf deren 60. Lebensjahr eine
Kapitallebensversicherung mit einer erwarteten Ablaufleistung von
rund 172.000 DM zu begründen.
Das Oberlandesgericht hat den Ehevertrag unter Berufung auf die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Inhaltskontrolle
von Eheverträgen als unwirksam angesehen und der Klage der Ehefrau
auf nachehelichen Unterhalt und Auskunft im Rahmen des
Zugewinnausgleichs teilweise stattgegeben. Der Senat hat dieses
Urteil, soweit es mit der Revision angefochten ist, aufgehoben und
die Sache an das Oberlandesgericht zwecks neuer Feststellungen
zurückverwiesen.
Nach Auffassung des Senats steht es Ehegatten grundsätzlich frei,
die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den
Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt ehevertraglich
auszuschließen. Allerdings darf der Schutzzweck dieser Regelungen
nicht beliebig unterlaufen werden. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo
die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der
ehelichen Lebensverhältnisse in keiner Weise mehr gerecht wird, weil
sie evident einseitig ist und für den belasteten Ehegatten bei
verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Das
ist um so eher der Fall, je mehr der Ehevertrag in den Kernbereich
des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
Insoweit ist eine Abstufung vorzunehmen. Zum Kernbereich gehören in
erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung und in zweiter
Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt, denen der Vorrang vor den
übrigen Unterhaltstatbeständen (z.B. Ausbildungs- und
Aufstockungsunterhalt) zukommt. Der Versorgungsausgleich steht als
vorweggenommener Altersunterhalt auf gleicher Stufe wie dieser
selbst und ist daher nicht uneingeschränkt abdingbar. Der Ausschluß
des Zugewinnausgleichs schließlich unterliegt - für sich allein
genommen - angesichts der Wahlfreiheit des Güterstandes keiner
Beschränkung.
Der Tatrichter hat daher in einem ersten Schritt gemäß § 138 Abs. 1
BGB eine Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages anhand einer auf den
Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Gesamtwürdigung der
individuellen Verhältnisse der Ehegatten vorzunehmen, insbesondere
also hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und
ihres geplanten oder bereits verwirklichten Lebenszuschnitts. Das
Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht
kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des
gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu
erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil durch
anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen
Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird. Ergibt diese
Prüfung, daß der Ehevertrag unwirksam ist, treten an dessen Stelle
die gesetzlichen Regelungen.
Andernfalls ist in einem zweiten Schritt im Wege der
Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zu prüfen, ob und inwieweit die
Berufung auf den Ausschluß gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts
der aktuellen Verhältnisse nunmehr mißbräuchlich erscheint und
deshalb das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des
Vertrages nicht mehr schutzwürdig ist. In einem solchen Fall hat der
Richter die Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen
beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt.
Der Senat hat die Annahme des Oberlandesgerichts, die von den
Eheleuten getroffenen Abreden seien unwirksam, nicht gebilligt. Für
einen Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB,
Wirksamkeitskontrolle) fehle es an tatsächlichen Feststellungen,
insbesondere was die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten
Zwecke, ihre Lebensplanung und ihre sonstigen Beweggründe betreffe.
Eine vom Ehemann ausgenutzte Unterlegenheit der Ehefrau sei nicht
erkennbar. Für die Zeit der Kinderbetreuung sei der gesetzliche
Unterhaltsanspruch der Ehefrau schon nach dem erklärten Parteiwillen
nicht ausgeschlossen; für die Zeit nach der Kinderbetreuung könne
sich eine - wenn auch nicht notwendig auf den vollen eheangemessenen
Unterhalt gerichtete - Unterhaltspflicht des Ehemannes im Wege der
Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) ergeben. Einer solchen Kontrolle
unterliege zwar auch der vereinbarte Ausschluß des
Zugewinnausgleichs; die vom Oberlandesgericht hierzu bislang
getroffenen Feststellungen rechtfertigten jedoch nicht die Annahme,
daß der Ehemann nach § 242 BGB gehindert werde, sich auf die von den
Parteien vereinbarte Gütertrennung zu berufen.
Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02
Karlsruhe, den 11. Februar 2004"
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