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0190-Dialer: Kein Anspruch auf Telefonkosten
Urteil des BGH vom 04.03.2004 (III ZR 96/03)
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Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs:
Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen,
durch ein heimlich installiertes Anwahlprogramm (sogenannter Dialer)
Der u.a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein Telefonkunde dem
Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten
Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder
0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu
dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden
installierten sog. Dialer erfolgte und dem Anschlußinhaber insoweit
kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt.
Die Klägerin, ein Telefonnetzbetreiber, verlangt von der Beklagten,
mit der sie einen Vertrag über die Bereitstellung eines
ISDN-Anschlusses und über Telefondienstleistungen geschlossen hat,
Zahlung von rund 9.000 €. Die in Rechnung gestellten Beträge beruhen
zum großen Teil auf Verbindungen, die von Mai bis August 2000 zu
einer bestimmten 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Der
Sohn der Beklagten hatte beim Surfen im Internet eine Datei auf
seinen PC heruntergeladen, die die Beschleunigung der
Datenübertragung versprach. Tatsächlich verbarg sich in der Datei
ein sogenannter Dialer. Dieser veränderte die Standardeinstellungen
im Datenfernübertragungsnetzwerk des Computers derart, daß sämtliche
Verbindungen in das Internet fortan über eine teure
0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Die Löschung der
scheinbar der Datenbeschleunigung dienenden Datei machte diese
Veränderungen nicht mehr rückgängig. Die Manipulationen waren bei
standardmäßiger Nutzung des Computers nicht bemerkbar.
Das Berufungsgericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen.
Zuerkannt hat es lediglich die Beträge, die angefallen wären, wenn
die Verbindungen in das Internet über die von der Klägerin
bereitgestellte Standardnummer angewählt worden wären. Die Klägerin
müsse sich das Vorgehen des Inhabers der Mehrwertdienstenummer
zurechnen lassen. Dementsprechend stehe der Vergütungsforderung der
Klägerin ein Schadensersatzanspruch der Beklagten entgegen, aufgrund
dessen sie so gestellt werden müsse, als ob sich der Dialer nicht
eingeschlichen hätte.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Sie hat aus dem Telefondienstvertrag mit der Beklagten keinen
Anspruch auf Zahlung der Verbindungskosten nach den erhöhten
0190-Mehrwertdienstetarifen.
Der Vertrag der Parteien enthielt keine ausdrückliche Bestimmung,
die einen Fall wie den vorliegenden regelte. Der Senat hat jedoch im
Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Klausel der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin und den Rechtsgedanken des § 16
Abs. 3 Satz 3 TKV herangezogen, wonach den Kunden keine
Vergütungspflicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte
trifft, sofern er diese nicht zu vertreten hat. Da die Klägerin ein
eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der
Mehrwertdienste habe – sie muß nur einen Teil des erhöhten Entgelts
an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen – , sei es
angemessen, sie das Risiko eines solchen Mißbrauchs der 0190-Nummern
tragen zu lassen, den ihre Kunden nicht zu vertreten haben.
Der Beklagten und ihrem Sohn fiel ein Verstoß gegen ihre
Sorgfaltsobliegenheiten nicht zur Last. Sie hatten keinen besonderen
Anlaß zu Schutzvorkehrungen, da der Dialer nicht bemerkbar war. Auch
eine routinemäßige Vorsorge gegen Anwahlprogramme konnte nicht
erwartet werden.
Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03
Karlsruhe, den 5. März 2004
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Wichtige Anmerkung: Ob und inwieweit dieses
Urteil auf Ihren konkreten Fall Anwendung findet, muß im Einzelfall
geprüft werden.
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