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BGH aktuell: Rechte des Kreditnehmers gegenüber der Bank
beim kreditfinanzierten Erwerb von Anteilen an einem
geschlossenen Immobilienfonds (Urteil vom 14. Juni 2004)
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Pressemitteilung des BGH vom 14.06.2004:
Bei dem II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs standen eine Reihe von
Verfahren zur Entscheidung an, in denen es um kreditfinanzierte
Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds ging. Die Fonds waren
in der Rechtsform von Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet
worden. Geschäftsgegenstand war jeweils die Errichtung und
Vermietung von Gebäuden, vornehmlich in den neuen Bundesländern. Die
Anfangsverluste sollten den Anlegern steuerlich zugewiesen werden,
um Steuervorteile erzielen zu können. Für den Beitritt sollte kein
Eigenkapital erforderlich sein. Vielmehr boten die von den
Initiatoren eingeschalteten Anlagevermittler den Interessenten
Bankkredite an. Teilweise hatten die Banken dazu ihre
Kreditformulare den Anlagevermittlern überlassen. Die monatlichen
Zins- und Tilgungsraten sollten nach den von den Initiatoren
herausgegebenen Prospekten im wesentlichen aus den Mieterträgen
gezahlt werden. Um diese sicherzustellen, hatten von den Initiatoren
gegründete Gesellschaften Mietgarantien übernommen. Für die
Anlageprojekte wurden Personen geworben, die teilweise nur
durchschnittliche oder unterdurchschnittliche Einkommen hatten. Die
Werbegespräche fanden häufig in den Privatwohnungen statt.
In der Folgezeit gingen die finanziellen Erwartungen nicht in
Erfüllung. Ein großer Teil der Anlagegelder war nicht in die
Immobilien geflossen, sondern von den Initiatoren vereinnahmt
worden. Die angekündigten Mieten erwiesen sich als unrealistisch und
wurden nicht annähernd erreicht. Die Mietgarantien stellten sich als
wertlos heraus, weil die kapitalschwachen Mietgaranten in Konkurs
fielen. Daraufhin stellten die Anleger ihre Zahlungen ein und
verlangten von den Banken Rückzahlung der bereits geleisteten
Zahlungen. Die Banken bestanden dagegen auf der weiteren Erfüllung
der Kreditverträge. In den nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten haben
die Oberlandesgerichte nahezu durchweg den Banken Recht gegeben. Auf
die Revisionen der Anleger hat der II. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs die Urteile aufgehoben und dabei allgemeine
Rechtsgrundsätze für die Abwicklung kreditfinanzierter
Fondsbeteiligungen aufgestellt.
Danach gelten der Fondsbeitritt und der im Zusammenhang damit von
dem Anlagevermittler angebahnte Kreditvertrag als verbundenes
Geschäft i. S d. Verbraucherkreditgesetzes (dieses Gesetz ist
mittlerweile als §§ 355 ff. in das BGB eingefügt worden). Die Bank
muß sich deshalb alle Einwendungen entgegenhalten lassen, die der
Anleger gegen die Fondsverantwortlichen hat. Da diese wegen
Täuschung des Anlegers verpflichtet sind, ihn so zu stellen, als
wäre er dem Fonds nie beigetreten und als hätte daher den
Kreditvertrag nie geschlossen, hat die Bank keinen Zahlungsanspruch
gegen den Anleger. Umgekehrt hat der Anleger einen Anspruch gegen
die Bank auf Rückzahlung all dessen, was er aus seinem eigenen
Vermögen - nicht aus den Erträgnissen des Fonds - an die Bank
gezahlt hat. Dafür muß er seine Ansprüche gegen den Fonds und die
Fondsverantwortlichen an die Bank abtreten und sich etwaige
Steuervorteile anrechnen lassen.
Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz über den Widerruf
von Haustürgeschäften (mittlerweile § 312 BGB) in den Fällen, in
denen die Verträge in der Wohnung des Anlegers geschlossen oder
angebahnt worden sind. Danach hat der Anleger das Recht, seine
Vertragserklärungen zu widerrufen. Wenn er darüber nicht
ordnungsgemäß belehrt worden ist - wie in den entschiedenen Fällen
-, besteht dieses Widerrufsrecht zeitlich unbefristet und kann auch
noch nach Jahren ausgeübt werden.
In der Regel haben die Anleger die Vertragserklärungen nicht selbst
abgegeben, sondern sind dabei von einem Treuhänder vertreten worden.
Dieser Treuhänder war von den Initiatoren des Fonds von vornherein
bestimmt worden. Die Anleger hatten für ihn eine umfassende
Vollmacht zu unterzeichnen. Der Senat hat - in Übereinstimmung mit
der ständigen Rechtsprechung - angenommen, daß diese Vollmacht wegen
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, falls der
Treuhänder - wie üblich - kein Rechtsanwalt ist und keine Erlaubnis
zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten hat. Dagegen hat er gegen
die Rechtsprechung anderer Senate zur Heilung dieses
Vollmachtsmangels nach Rechtsscheinsgesichtspunkten Bedenken
geäußert. Dabei hat er auf die Besonderheit abgestellt, daß der
Treuhänder - wie der Bank bekannt ist - nicht von dem Anleger als
seine Vertrauensperson ausgewählt, sondern ihm von den Initiatoren
des Fonds vorgegeben wird. Letztlich konnte der Senat diese
Streitfrage aber offen lassen, weil schon die tatsächlichen
Voraussetzungen für eine Heilung des Vollmachtsmangels nach
Rechtsscheinsgesichtspunkten nicht erfüllt waren. Damit sind diese
Kreditverträge auch deshalb unwirksam, weil sie von einem
vollmachtlosen Vertreter geschlossen worden sind. Wiederum schuldet
der Anleger nicht Rückzahlung des Kredits, sondern nur Abtretung
seiner Fondsbeteiligung an die Bank.
Schließlich enthielten die schriftlichen Kreditverträge in einigen
Fällen nicht die Mindestangaben zu den Kreditbedingungen, wie sie
durch das Verbraucherkreditgesetz vorgeschrieben sind. Auch das
führt zur Unwirksamkeit der Verträge. Eine Heilung durch Auszahlung
des Kredits - wie im Verbraucherkreditgesetz vorgesehen - ist nicht
eingetreten, weil der Kredit nicht an den Anleger, sondern an die
Fondsgesellschaft geflossen ist. Auch spielte es keine Rolle, daß
die Fondsgesellschaft bereits zuvor auf dem zu bebauenden Grundstück
ein Grundpfandrecht zur Sicherung der Bank bestellt hatte. Zwar
kommen die Schutzvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes bei sog.
Realkrediten, also Krediten, die grundpfandrechtlich gesichert sind,
nicht zur Anwendung. Das gilt nach Auffassung des II. Zivilsenats
aber nicht, wenn das Grundpfandrecht schon bestellt worden ist,
bevor der Anleger dem Fonds beigetreten ist.
Danach haben Privatpersonen, die entweder durch Täuschung oder in
ihrer Wohnung oder unter Beteiligung eines nicht zur Besorgung von
Rechtsangelegenheiten zugelassenen Treuhänders oder ohne
hinreichende Belehrung über die Kreditkonditionen zu einem
kreditfinanzierten Fondsbeitritt bewogen worden sind, grundsätzlich
keine Zahlungspflichten gegenüber der Bank. Wegen der Berechnung der
Rückzahlungsansprüche hat der Senat die Sachen jeweils an die
Oberlandesgerichte zurückverwiesen.
Karlsruhe , den 14. Juni 2004
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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