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Änderungen im Arbeitsrecht zum 01.01.2004

Am 01.01.2004 tritt das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt in Kraft. Hiernach treten unter anderem folgende Neuregelungen in Kraft:

Ab Januar 2004 ist es möglich, daß der Arbeitgeber im Falle einer betriebsbedingten Kündigung dem gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anbietet. Zeiträume von mehr als sechs Monaten sind dabei auf ein volles Jahr aufzurunden. Zum Entstehen des Abfindungsanspruchs muß der Arbeitgeber in der Kündigung darauf hinweisen, daß er die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse stützt und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Auch der Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes flexibler gestaltet: Arbeitgeber können zusätzliche Arbeitnehmer befristet einstellen, ohne daß dadurch für die Arbeitnehmer des Betriebs der Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ausgelöst wird. Ziel dieser Regelung, die bis zum 31.12.2008 befristet ist, ist die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze in Kleinbetrieben.

Ab Januar 2004 gibt es bei Kündigungen im übrigen eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung für alle Unwirksamkeitsgründe. Bisher galt bei Kündigungen die Klagefrist von drei Wochen nur für die Geltendmachung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 4 I 1 KSchG), bei außerordentlichen Kündigungen (§ 13 I KSchG) und der Kündigung durch den Insolvenzverwalter (§ 113 II KSchG). Aus anderen Gründen kann eine Kündigung z. B. unwirksam sein wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats, wegen eines Betriebsübergangs, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder die Grundsätze von Treu und Glauben. 

Bitte beachten Sie, daß weitere Neuregelungen in Kraft treten.