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BGH Aktuell: Neues Mietrecht, alte Kündigungsfristen! 

Der für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die gesetzliche Neuregelung der kurzen Dreimonatsfrist für die Kündigung einer Wohnung durch den Mieter für vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Mietverträge nicht gilt. 

Formularklauseln in "Alt-Verträgen", in denen die damaligen - nach Mietdauer gestaffelten - gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden, gelten also fort und sind nicht gemäß § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam.

Dies bedeutet für den Mieter entgegen der Absicht des Gesetzgebers und entgegen teilweise anderslautender Rechtsprechung der Instanzgerichte, daß der Mieter sich nicht auf die neue gesetzliche Regelung in § 573 c Abs. 1 BGB berufen kann. Diese Regelung sieht eine von der Dauer des Mietverhältnisses unabhängige einheitliche Kündigungsfrist für den Mieter von nur drei Monaten vor und sollte nach dem Willen des Gesetzgebers für Alt- und Neuverträge gelten. Dies bedeutet, daß der Mieter eines vor dem 01. 09. 2001 abgeschlossenen Mietvertrages sich hinsichtlich der Kündigungsfristen ausschließlich an seinem Vertrag und nicht an der neuen gesetzlichen Kündigungsfrist zu orientieren hat.

Urteile des BGH vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02 -   - VIII ZR 324/02 -   - VIII ZR 339/02 -   - VIII ZR 355/02 -