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Neue Anwaltsgebühren ab 01.07.2004:
RVG (Rechtsanwaltsgebührengesetz)

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist am 01.07.2004 als Nachfolger der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) in Kraft getreten.

Die bedeutsamsten Änderungen sind:

- Wegfall des 10%igen Gebührenabschlags Ost (BVerfG vom 28.01.2003 - 1 BvR 487/01)
  Honorarmäßig stärkere Betonung der auf Streitbeilegung gerichteten Arbeit
 
- Ersetzung der Besprechungs- und Beweisgebühr im Bereich der außergerichtlichen Vertretung
  (§ 118 Abs. 1 BRAGO) durch eine einheitliche Geschäftsgebühr von 0,5 - 2,5
  (Vergütungsverzeichnis Nr. 2400)

- Ersetzung der Prozeß-, Verhandlungs-, Beweis- und Erörterungsgebühr in gerichtlichen
  Verfahren (§ 31 BRAGO) durch eine Verfahrensgebühr und Terminsgebühr
  (Vergütungsverzeichnis Nr. 3100 ff, 3200 ff, 3300 ff, 3400 ff, 3500 ff)

- Anrechnung von außergerichtlich entstandenen Gebühren

- Verbesserung der Anwaltsvergütung für Straf- und Bußgeldsachen im Bagatellbereich durch eine
  Grundgebühr (Vergütungsverzeichnis Nr. 4100, 5100)
 
- Die Honorarvereinbarung ist zukünftig als Vergütungsvereinbarung zu bezeichnen, § 4 RVG

- Begrenzung des Gegenstandswerts bei der Beauftragung durch eine Person auf 30 Mio. Euro,
  bei der Beauftragung durch mehrere Personen auf 100 Mio. Euro, § 22 RVG