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Neue Anwaltsgebühren ab 01.07.2004:
RVG (Rechtsanwaltsgebührengesetz)
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Das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist am 01.07.2004 als
Nachfolger der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) in
Kraft getreten.
Die bedeutsamsten Änderungen sind:
- Wegfall des 10%igen Gebührenabschlags Ost (BVerfG vom 28.01.2003 -
1 BvR 487/01)
Honorarmäßig stärkere Betonung der auf Streitbeilegung gerichteten Arbeit
- Ersetzung der Besprechungs- und Beweisgebühr im Bereich der
außergerichtlichen Vertretung
(§ 118 Abs. 1 BRAGO) durch eine einheitliche Geschäftsgebühr von 0,5 -
2,5
(Vergütungsverzeichnis Nr. 2400)
- Ersetzung der Prozeß-, Verhandlungs-, Beweis- und
Erörterungsgebühr in gerichtlichen
Verfahren (§ 31 BRAGO) durch eine Verfahrensgebühr und Terminsgebühr
(Vergütungsverzeichnis Nr. 3100 ff, 3200 ff, 3300 ff, 3400 ff, 3500 ff)
- Anrechnung von außergerichtlich entstandenen Gebühren
- Verbesserung der Anwaltsvergütung für Straf- und Bußgeldsachen im
Bagatellbereich durch eine
Grundgebühr (Vergütungsverzeichnis Nr. 4100, 5100)
- Die Honorarvereinbarung ist zukünftig als Vergütungsvereinbarung
zu bezeichnen, § 4 RVG
- Begrenzung des Gegenstandswerts bei der Beauftragung durch eine
Person auf 30 Mio. Euro,
bei der Beauftragung durch mehrere Personen auf 100 Mio. Euro, § 22 RVG
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