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Änderungen im Steuerrecht zum 01.01.2004

Wesentliche Neuregelungen durch das Steueränderungsgesetz 2003

1. Einkommensteuergesetz

1.1. Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Ab dem 01.01.2004 ist der für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge maßgebliche Stundenlohn auf 50 € begrenzt.

1.2. Doppelte Haushaltsführung

Die zeitliche Abzugsbeschränkung auf zwei Jahre wird aufgehoben und klargestellt, daß lediglich die Begründung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlaßt sein muß. Voraussetzung bleibt weiterhin, daß zwei Haushalte geführt werden. Die Änderung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2003 und in allen noch offenen Fällen.

1.3. Anschaffungsnaher Aufwand

Als Reaktion auf die geänderte Rechtsprechung des BFH wird die bis dahin geltende Verwaltungsregelung des R 157 Abs. 4 EStR gesetzlich normiert. Danach werden Aufwendungen als Herstellungskosten eingestuft, wenn die Aufwendungen ohne die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines Gebäudes durchgeführte Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen mehr als 15% der Anschaffungskosten betragen. Die Regelung gilt für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen wird.

1.4. Jahresbescheinigung über Kapitaleinkünfte und private Veräußerungsgeschäfte

Inländische Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden zusammenfassende Jahresbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster über nach dem 31.12.2003 zufließende Kapitaleinkünfte und Gewinne/Verluste aus nach dem 31.12.2003 getätigten privaten Veräußerungsgeschäften auszustellen.

1.5. Erhebung der Lohnsteuer

Von den zahlreichen Änderungen im Bereich der Lohnsteuer ist besonders hervorzuheben, daß für nach dem 31.12.2003 endende Lohnzahlungszeiträume die bisherige Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte durch die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ersetzt wird. Die entsprechenden Daten sind elektronisch bis zum 28. Februar des Folgejahres unmittelbar an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck mit Angabe des neuen lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN = electronic Taxpayer Identification Number) auszuhändigen. Kann der Arbeitgeber mangels technischer Ausstattung Lohnsteuerbescheinigungen nicht maschinell erstellen, hat er für eine Übergangszeit bis einschließlich 2005 die Lohnsteuerbescheinigung wie bisher auf der Lohnsteuerkarte zu erteilen. Wechselt der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle, legt er dem neuen Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte vor, wobei er zur Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung des bisherigen Arbeitgebers nicht verpflichtet ist. Ab 2005 hat der Arbeitgeber auch die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich auf elektronischem Wege dem Finanzamt zu übermitteln. Auf Antrag kann zur Vermeidung unbilliger Härten weiterhin der unterschriebene Vordruck benutzt werden.

1.6. EU-Zinsinformationsrichtlinie

Die Bundesregierung wird durch § 45e EStG ermächtigt, die Richtlinie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates umzusetzen. Die Richtlinie ist nur dann ab 01.01.2005 anzuwenden, wenn bis dahin die Drittstaaten Schweiz, Andorra, San Marino, Monaco und Liechtenstein gleichwertige Bestimmungen vorsehen und ferner mit allen relevanten abhängigen oder assoziierten Gebieten (z.B. Kanalinseln) Abkommen oder sonstige Regelungen über Kontrollmitteilungen oder Quellensteuer bestehen.

2. Umsatzsteuergesetz

2.1. Steuerlager

Ausländische Lieferer müssen sich ab 01.01.2004 nicht mehr in Deutschland registrieren lassen, denn für einen Lagerhalter besteht dann die Möglichkeit, nach Bewilligung des für ihn zuständigen Finanzamtes ein Umsatzsteuerlager einzurichten. Die Einfuhr ins Inland von nicht für eine endgültige Verwendung, einen Endverbrauch oder zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmten Waren, die der neuen Anlage 1 zum Gesetz zu entnehmen sind, zur Einlagerung in das Umsatzsteuerlager ist ebenso steuerfrei wie der innergemeinschaftliche Erwerb solcher Waren oder der Handel im Lager befindlicher Waren ohne Warenbewegung. Bei Auslagerung der Waren aus dem Umsatzsteuerlager unterliegen die der Auslagerung vorausgegangenen Umsätze der Besteuerung. Steuerschuldner ist der Auslagerer, wobei der Lagerhalter neben diesem Gesamtschuldner ist, wenn der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet.

2.2. Ausstellung von Rechnungen

In § 14 Abs. 1 UStG wird der Begriff der Rechnung an EU-rechtliche Vorgaben angepaßt. Ein Unternehmer ist danach stets und nicht nur auf Verlangen verpflichtet, bei Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen und an juristische Personen Rechnungen auszustellen. Inhaltlich müssen Rechnungen über die bisherigen Angaben hinaus künftig vollständige Namen und Anschriften, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer und den anzuwendenden Steuersatz enthalten. Die Steuernummer ist weiterhin anzugeben, wobei diese nunmehr materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug wird. Allerdings hat der leistende Unternehmer künftig ein Wahlrecht, ob er seine vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte USt-Identifikationsnummer in der Rechnung angibt. Ein Vorsteuerabzug ist künftig nur noch bei Besitz einer den Vorschriften entsprechenden, richtigen und vollständigen Rechnung möglich.

2.3. Vorsteuerabzug für Reisekosten und gemischt genutzte PKW

Der Vorsteuerabzug für Reisekosten eines Unternehmers sowie für Fahrkosten von Fahrzeugen des Personales, soweit der Unternehmer Leistungsempfänger ist, ist ab 01.01.2004 wieder zugelassen. Außerdem entfällt die Regelung, daß bei auch privat genutzten PKW die Vorsteuer um 50% zu kürzen und im Gegenzug die private Nutzung nicht als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist. Damit ist bei einer unternehmerischen Nutzung von mindestens 10% künftig wieder der volle Vorsteuerabzug möglich. Soweit bei nach dem 31.03.1999 und vor dem 01.01.2004 angeschafften Fahrzeugen der nach § 15a UStG maßgebliche Berichtigungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, kommt es zu einer Berichtigung der anteiligen Vorsteuer bei entsprechender Versteuerung der privaten Nutzung.

2.4. Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Ab dem 01.01.2004 ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze nur dann zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In der Regel ist damit eine Aufteilung im Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen geboten.

2.5. Erhebung der Umsatzsteuer

Für nach dem 31.12.2004 endende Voranmeldungszeiträume sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg zu übermitteln. Auf Antrag kann zur Vermeidung unbilliger Härten weiterhin der unterschriebene Vordruck benutzt werden.

3. Abgabenordnung

3.1. Schonfrist

Die Zahlungsschonfrist für Säumniszuschläge wird ab 01.01.2004 auf drei Tage verkürzt.

3.2. Einführung eines allgemeinen Ordnungsmerkmals

Zukünftig soll Steuerpflichtigen durch das Bundesamt für Finanzen ein einheitliches Besteuerungsmerkmal zugeteilt werden, das während der gesamten Steuerpflicht unverändert bleibt. Die neuen Identifikationsmerkmale sollen das bisherige Steuernummernsystem ersetzen und enthalten keine Daten, mit denen Dritte Rückschlüsse auf die persönliche Steuermerkmale möglich wären.

Bitte beachten Sie, daß weitere Neuregelungen in Kraft treten.