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A. Kindesunterhalt
Anmerkungen: 1.) Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C. 2.) Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrags-VO West in der ab 1. 7. 2005 geltenden Fassung3. Der Vomhundersatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a II BGB aufgerundet. 3.) Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lasen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 Euro, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 Euro monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. 4.) Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. 5.) Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) - gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, - gegenüber volljährigen unverheirateten
Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der
Eltern oder eines Elternteils leben und sich in beträgt beim nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 770 Euro, beim erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 890 Euro. Hierin sind bis 360 Euro Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere
gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel
mindestens monatlich 1.100 Euro. Darin ist eine 6.) Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleiste. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. 7.) Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 Euro. Dieser Bedarfssatz kann auch für eine Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. 8.) Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 Euro zu kürzen. 9.) In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. 10.) Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b I BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b V BGB). Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle. B. Ehegattenunterhalt
Anmerkungen zu I - III Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten. C. Mangelfälle Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Existenzminimum. Dies ist zurzeit der Tabellenbetrag der 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612b V BGB. Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird ebenfalls mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies entspricht bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß B V der Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten dem Selbstbehalt gemäß B VI der Düsseldorfer Tabelle. Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (BGH Urteil v. 22. 1. 2003, FamRZ 2003, 363 ff.) Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.300 Euro. Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 7 Jahren (K1) und 5 Jahren (K2), die bei der ebenfalls unterhaltsberechtigten geschiedenen nicht erwerbstätigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB 1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400 Euro (einschließlich 450 Euro Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.050 Euro (einschließlich 350 Euro Warmmiete). 2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l I, II, V BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 Euro. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l III S. 1, V4, 1603 I BGB): mindestens monatlich falls erwerbstätig: 995 Euro, falls nicht erwerbstätig 935 Euro. Anlage zu Teil A Anmerkung 10 der Düsseldorfer Tabelle - Stand 1. 7. 2005 Kindergeldanrechnung nach § 1612 V BGB 1. Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 Euro
2. Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4 Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 Euro
Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612b I BGB).
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Rechtsanwalt Florian Weidl
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