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BGH aktuell: Zur Erstattungsfähigkeit nicht aufgewendeter
Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem Totalschaden an einem
Kraftfahrzeug (Urteil vom 20. April 2004 – VI ZR 109/03)
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Pressemitteilung des BGH vom 20.04.2004:
Bei einem Verkehrsunfall im August 2002 entstand am
Kraftfahrzeug des Klägers wirtschaftlicher Totalschaden. Der Kläger
erwarb kein Ersatzfahrzeug. Der beklagte Haftpflichtversicherer
legte seiner Schadensabrechnung den von einem Sachverständigen
ermittelten Nettowiederbeschaffungswert eines gleichwertigen
Ersatzwagens zugrunde.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage Umsatzsteuer auf den
Nettowiederbeschaffungswert. Dieses Klagebegehren, das in den
Vorinstanzen ohne Erfolg blieb, verfolgt er mit seiner vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter. Er meint, im Falle
eines wirtschaftlichen Totalschadens liege eine Zerstörung der Sache
im Sinne des § 251 BGB vor. Daneben rügt er die Berechnung des
Nettowiederbeschaffungswertes durch das Berufungsgericht.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des
Klägers zurückgewiesen. In allen nach dem 31. Juli 2002
eingetretenen Fällen der Beschädigung einer Sache schließt der zur
Schadensbeseitigung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur
mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs.
2 Satz 2 BGB, Art 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). Eine Ausnahme hiervon
ergibt sich nicht aus § 251 BGB, der den Schadensersatz bei
Zerstörung einer Sache regelt. Vor der Neufassung des § 249 BGB
wurde § 251 BGB von der Rechtsprechung nur in den seltenen Fällen
herangezogen, in denen eine Sache zerstört und auch die Beschaffung
einer gleichwertigen Ersatzsache nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich war. Im Streitfall hat der VI.
Zivilsenat ausgeführt: § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB steht einem Anspruch
auf Erstattung nicht angefallener (fiktiver) Umsatzsteuer auch dann
entgegen, wenn an dem Unfallfahrzeug wirtschaftlicher Totalschaden
entstanden ist. Nach neuem Recht ist daran festzuhalten, daß im
Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug
regelmäßig keine § 251 BGB unterfallende Zerstörung der Sache
vorliegt. Denn der Geschädigte kann Restitution seines Schadens
meist durch den Erwerb eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeuges
erlangen. Gegen eine Abkehr von dieser rechtlichen Einordnung der
Ersatzbeschaffung spricht vor allem der aus den Gesetzesmaterialien
zur Neufassung des § 249 BGB ersichtliche Wille des Gesetzgebers,
der die von der Rechtsprechung vorgenommene Konkretisierung der
Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 249 BGB alter Fassung
ausdrücklich auch für das neue Recht gebilligt hat. Deshalb erfaßt §
249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch die Fälle wirtschaftlichen Totalschadens
an einem Kraftfahrzeug.
Die Frage, ob bei der Ermittlung des Nettowiederbeschaffungswertes
von der Regelbesteuerung nach § 10 UStG oder von der
Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG auszugehen sei, brauchte der
Bundesgerichtshof im Streitfall nicht zu entscheiden. Der Kläger
hatte hierzu in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen.
Urteil vom 20. April 2004 – VI ZR 109/03
Karlsruhe , den 20. April 2004
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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