Vertragsabschluß bei E-Bay
Wie kommt ein wirksamer Vertragsabschluß
bei Auktionen über E-Bay zustande?
Versteigerungen über Internetauktionshäuser, insbesondere
die Auktionsplattform eBay, haben sich etabliert und stellen
mittlerweile einen wirtschaftlich wichtigen Bereich der sog.
New Economy dar. So betrug z.B. im Jahr 2001 der
Jahresgesamtnettoumsatz bei eBay 748,8 Millionen US-Dollar;
2002 beläuft er sich voraussichtlich bereits auf ca. 1,10
Milliarden US-Dollar. Die derzeitigen Schätzungen für das
Jahr 2003 prognostizieren einen Umsatz zwischen 1,50 – 1,55
Milliarden US-Dollar. Diese Umsätze spiegeln die Wichtigkeit
solcher Auktionen nicht nur für die Wirtschaft wieder.
Obwohl viele Menschen das Geschäft mittels Online-Auktion
sowohl als Käufer wie auch als Verkäufer für sich entdeckt
haben, herrscht oft Unkenntnis darüber, ob und wie ein
Vertrag bei der sogenannten Online-Auktion zustande
kommt.
Verträge kommen grundsätzlich durch auf den Vertragsschluß
gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen - in
der Regel durch Angebot und Annahme nach §§ 145 ff BGB, bei
Versteigerungen durch Gebot und Zuschlag gem. § 156 BGB -
zustande. Diese Willenserklärungen können nach nunmehr
herrschender Rechtsprechung auch durch elektronische
Übermittlung von Daten im Internet wie zum Beispiel das
Klicken mit einer Maus - online - wirksam abgegeben
werden.
Ein Vertragsabschluß nach § 156 BGB scheidet bei einer
Online-Versteigerung wie eBay aus, weil auf das entsprechende
Gebot kein Zuschlag erfolgt. Kennzeichen einer „normalen“
Auktion ist darüber hinaus, daß das Ende durch das
Nicht-Mehr-Vorliegen weiterer Gebote bestimmt ist, während
das Ende einer Online-Auktion der Zeitablauf des
Angebotzeitraums ist - und zwar unabhängig davon, ob am Ende
noch weitere Gebote vorliegen.
Nach herrschender Meinung kommt ein Vertrag bei einer
Online-Versteigerung nach den allgemeinen Regeln der §§ 145
ff BGB durch Angebot und Annahme zustande. Dabei ist bereits
im Einstellen und Freischalten eines Artikels das Angebot zu
sehen, da damit die rechtsverbindliche Erklärung abgegeben
wurde, das Höchstgebot annehmen zu wollen. Rechtlich
irrelevant ist dabei, daß sich das Angebot an eine nicht
konkret bezeichnete Person richtet. Es genügt dem
Bestimmtheitserfordernis, daß zweifelsfrei erkennbar ist,
daß der Anbietende mit demjenigen einen Vertrag abschließen
möchte, der innerhalb des vorher festgelegten
Angebotszeitraumes das Höchstgebot abgibt. Die Annahme des
Angebotes ist in dem online abgegebenen Höchstgebot zu sehen.
Mit der Annahme ist ein wirksamer Vertrag abgeschlossen
worden.
Ein so geschlossener Vertrag ist natürlich, wie andere
Verträge auch, z.B. wegen Täuschung oder Irrtums
anfechtbar.
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