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Trennung und ScheidungKommt es zu einer Krise in der Ehe und wollen die Ehepartner oder will ein Ehepartner die Ehe nicht fortsetzen, erfolgt eine Trennung. Einmal ist es möglich, daß der Ehegatte, der die Trennung wünscht, selbst die Trennung vollzieht. Andererseits ist es auch möglich, daß ein Ehegatte z.B. mit den Kindern von dem anderen Ehepartner die Trennung, also den Auszug aus der Wohnung, verlangt. Auch ist es möglich, daß die Trennung, wenn die räumlichen Verhältnisse es ermöglichen, innerhalb der bisherigen ehelichen Wohnung vollzogen wird. Voraussetzung der Scheidung ist die einjährige Trennung der Eheleute. Nur in Ausnahmefällen ist eine vorherige Scheidung möglich, und zwar dann, wenn das Abwarten des Trennungsjahres dem Ehepartner, der die Scheidung verlangt, nicht zumutbar ist. Dies kommt aber nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Regelungen für den Fall der Trennung und Scheidung1. Ehegattenunterhalt Der Ehegatte, der bedürftig ist, kann von dem anderen im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit Unterhalt verlangen. Voraussetzung ist also auf der Seite der Berechtigten Bedürftigkeit und bei dem Verpflichteten die Leistungsfähigkeit. Das Maß des Unterhaltes beträgt 3/7 des sogenannten "anrechenbaren Nettoeinkommens". Dies ist der Betrag, der dem Verpflichteten nach Abzug der lebensnotwendigen Aufwendungen und insbesondere des ggf. zu zahlenden Kindesunterhaltes verbleibt. Probleme ergeben sich häufig, ob und in welchem Umfang der Ehegatte, der Unterhalt beansprucht, selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen muß oder kann und inwieweit eigene Einkünfte angerechnet werden. Für die Berechnung des Unterhaltes sind durch die Oberlandesgerichte Regeln aufgestellt worden, so z.B. die in der Regel angewandte "Düsseldorfer Tabelle". Grenze der Unterhaltspflicht ist der Betrag des sogenannten Selbstbehaltes, der dem Verpflichteten verbleiben muß. Der zur Unterhaltszahlung schuldige Ehegatte ist auch verpflichtet, über seine Einkünfte Auskunft zu geben. Kommt er der Aufforderung zur Erteilung der Auskunft nicht nach, so kann der Auskunftsanspruch notfalls gerichtlich geltend gemacht werden. 2. Regelung bezüglich des Kindes/ der Kinder Bei Regelungen bezüglich des Kindes/ der Kinder steht immer das Kindeswohl im Vordergrund. Hieran soll sich auch die Entscheidung über die elterliche Sorge orientieren. Immer mehr wird es zur Regel, daß das Recht der elterlichen Sorge beiden Elternteilen übertragen wird, wenn hiergegen nicht gewichtige Gründe sprechen. Das Gericht hört in der Regel vor der Entscheidung über die elterliche Sorge das Jugendamt an, das seinerseits Ermittlungen anstellt durch Befragung der Eltern und der Kinder. Der Elternteil, bei dem die minderjährigen Kinder leben, erbringt den sogenannten "Naturalunterhalt" durch Betreuung und Pflege der Kinder. Der andere Ehegatte ist, soweit er leistungsfähig ist, zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Der Unterhalt wiederum ist abhängig vom Einkommen (sogenannte Einkommensgruppe) sowie dem Alter des Kindes. Auch hier gelten die hierzu entwickelten Grundsätze und Maßstäbe bzw. Beträge nach der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle". Grenze der Unterhaltspflicht ist wiederum der dem Verpflichteten verbleibende Selbstbehalt. Auch zur Berechnung des Kindesunterhaltes besteht eine - ggf. wechselseitige - Auskunftspflicht. Kommt der zur Auskunftserteilung verpflichtete Elternteil dem Auskunftsverlangen nicht nach, so kann dieses ggf. gerichtlich geltend gemacht werden. Bei der Geltendmachung von Rechten für Kinder gegen den einen Elternteil, werden die Kinder durch den jeweils anderen Elternteil vertreten. Dieser kann ggf. auch den Unterhaltsanspruch im eigenen Namen geltend machen. Volljährige Kinder müssen bestehende Unterhaltsansprüche im eigenen Namen gegenüber den Eltern durchgesetzten. 3. Eheliche Wohnung und Hausrat Einigen sich die Ehepartner nicht darüber, wer die eheliche Wohnung behalten soll, so kann eine Zuweisung der ehelichen Wohnung auch schon während der Trennung durch das Gericht erfolgen. Im übrigen ist bei der Regelung bezüglich der ehelichen Wohnung an die evtl. Beteiligung des Vermieters zu denken, auch hinsichtlich der Mietzahlung und bei Aufgabe der Wohnung hinsichtlich der Abwicklung des Mietverhältnisses. Können die Ehegatten sich über die Aufteilung des Hausrates nicht einigen, so kann auch im sogenannten "Hausratteilungsverfahren" die Zuweisung einzelner Hausratsgegenstände verlangt werden. Es ist aber in jedem Fall empfehlenswert, eine vernünftige, den Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechende Regelung einvernehmlich herbeizuführen. Maßgebend für die Zuweisung von Hausratsgegenständen bei streitiger Auseinandersetzung ist die Herkunft der Gegenstände sowie die Bedürftigkeit. So erhält z.B. der Ehegatte das Kinderzimmer, bei dem die Kinder leben. 4. Versorgungsausgleich Unter Versorgungsausgleich ist zu verstehen der Ausgleich der Anwartschaften auf Alters- und Invaliditätsversorgung, die während der Ehe von dem einen oder beiden Ehegatten erworben worden sind. Diese Ansprüche werden als auf einer gemeinsamen Lebensleistung beider Ehegatten beruhend angesehen und deshalb im Falle der Scheidung ausgeglichen, und zwar unabhängig davon, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Die gleichmäßige Beteiligung geschieht in der Weise, daß die Hälfte des Wertunterschiedes dessen, was jeder Ehegatte während der Ehe an auszugleichenden Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung erworben hat, dem Ehegatten mit den geringeren Anrechten gutgebracht wird. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt und findet nur dann nicht statt, wenn durch wirksame Vereinbarung vor Eingehung der Ehe oder zumindest ein Jahr vor Rechtshängigkeit der Scheidung der Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist. Im übrigen können die Ehegatten auf Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichten. Dies bedarf aber im Falle der Scheidung der Genehmigung des Familiengerichtes, welches seine Entscheidung davon abhängig macht, ob eine Partei durch den Ausschluß ungebührlich benachrichtigt wird. Zu bemerken ist, daß bei Durchführung des Versorgungsausgleichs dieser sich auswirkt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Empfänger von Anwartschaften Versorgungsleistungen bezieht. Auch ist es möglich, einen sogenannten "schuldrechtlichen Versorgungsausgleich" durchzuführen, d.h. Versorgungsanwartschaften finanziell auszugleichen. Auch hier gilt das Erfordernis der Zustimmung des Gerichtes. Besonderheiten gelten dann, wenn bei Durchführung der Scheidung ein Ehegatte oder beide bereits Versorgungsleistungen beziehen. 5. Zugewinnausgleich Maßgebend für den Zugewinnausgleich ist der Güterstand, in dem die Ehegatten leben. Haben die Ehegatten wirksam Gütertrennung vereinbart, so findet hinsichtlich der Vermögenswerte, die der Gütertrennung unterliegen, kein Ausgleich statt. In der Regel ist jedoch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegeben. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - und dies ist die Regel - können Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden. Unter "Zugewinn" ist der Betrag zu verstehen, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Grundlage des Ausgleichs ist also eine Vorab-Berechnung des beiderseitigen Zugewinns. Hierzu bedarf es der Feststellung des Anfangs- und Endvermögens des einen Ehegatten sowie ebenso des Anfangs- und Endvermögens des anderen Ehepartners. Maßgebender Zeitpunkt ist, sofern die Ehegatten Abweichendes nicht vereinbart haben, das Ende des Monats, der der Rechtshängigkeit der Scheidung vorausgeht. Eine unstreitige Ausgleichsforderung kann das Familiengericht auf Antrag stunden, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Das familienrechtliche Verfahren1. Durchsetzung der Trennung und Zuweisung der Wohnung Kommt es nicht zur einvernehmlichen Trennung oder ist ein Ehepartner nicht bereit, sich zu trennen, so kann im gerichtlichen Verfahren die Berechtigung zur Trennung festgestellt werden. Ebenso ist es möglich - ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtschutzes einstweilige Verfügung -, durch das Gericht zu regeln, daß die eheliche Wohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung ggf. mit den Kindern zugewiesen wird. 2. Das Scheidungsverfahren Zuständig für das Scheidungsverfahren ist das Familiengericht. Ein Scheidungsantrag kann nur durch einen beim zuständigen Familiengericht zugelassenen Anwalt erfolgen. Notwendigerweise mit dem Scheidungsverfahren verbunden sind die Regelungen zum Ehegattenunterhalt, Regelungen bezüglich der Kinder sowie zur ehelichen Wohnung. 3. Eilverfahren - einstweilige Verfügung oder Anordnung - Zu verschiedenen Regelungsgegenständen ist es möglich, Eilverfahren durchzuführen, so z.B. zur Zuweisung der ehelichen Wohnung, etwa bei Trennung, oder auch zur Zahlung des Unterhaltes für Kinder oder Ehegatten. In Betracht kommt insbesondere auch eine Regelung über den sogenannten "Notunterhalt". Das ist bei entsprechender Leistungsfähigkeit eine Regelung zum Mindestbetrag. Auch kann im einstweiligen Verfügungsverfahren die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verlangt werden, wenn der Ehegatte, der das Verfahren betreiben muß, nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt. Ebenso kann durch Eilentscheidung eine Regelung zur ehelichen Wohnung und zum Hausrat herbeigeführt werden. Kosten, Gebühren, Beratungs- und ProzeßkostenhilfeÜber die Kosten des Verfahrens einschließlich der anfallenden Anwaltsgebühren entscheidet das Gericht entsprechend dem Obsiegen oder Unterliegen. Im Scheidungsverfahren werden die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben, d.h. jede Partei zahlt die auf ihrer Seite angefallenen Anwaltsgebühren und die Hälfte der Gerichtskosten. Eine Partei, die außerstande ist, Kosten und Gebühren selbst zu tragen, kann vor gerichtlicher Anhängigkeit Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Im gerichtlichen Verfahren kommt Prozeßkostenhilfe in Betracht. Die für die Bewilligung von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe maßgebenden Einkommensbeträge sind in einer Tabelle festgelegt. Bei Prozeßkostenhilfe kommt ebenso in Betracht, daß diese gewährt wird mit der Maßgabe, daß die angefallenen Kosten in Raten an die Staatskasse zurückgezahlt werden. Folgen rechtskräftiger ScheidungZu beachten ist, daß nach durchgeführter rechtskräftiger Scheidung sich verschiedene Rechtsfolgen ergeben, so z.B. ein Ehegatte in der Krankenkasse des anderen Ehegatten nicht mehr mitversichert ist. Ebenso sind versicherungsrechtliche Folgen zu beachten. Der regelmäßig bei bestehenden Versicherungen (z.B. Unfallversicherung, Rechtsschutzversicherung etc.) mitversicherte Ehegatte ist nach rechtskräftiger Scheidung nicht mehr mitversichert und muß alsdann für eigenen ausreichenden Versicherungsschutz sorgen. Mögliche Anpassung von RegelungenZu beachten ist, daß Entscheidungen oder Vereinbarungen zum Unterhalt, also Ehegatten- oder Kindesunterhalt, abhängig sind vom Einkommen und vom Maß der Bedürftigkeit. Es ist also daran zu denken, daß z.B. bei verändertem, etwa gestiegenem, Einkommen eine Anpassung des Unterhaltes verlangt werden kann. Dies gilt insbesondere für den Kindesunterhalt, wenn das unterhaltsberechtigte Kind nach einer erhöhten Altersstufe Unterhalt beanspruchen kann. Umgekehrt ist auch denkbar, daß der zur Zahlung Verpflichtete eine Anpassung zu seinen Gunsten verlangen kann, etwa bei - gestiegenem - Einkommen des berechtigten geschiedenen Ehegatten oder des Kindes, das z.B. die Ausbildung begonnen hat. Empfehlenswert ist es, die Voraussetzungen der
Änderung und Anpassung zu klären durch Auskunft über die veränderten
Verhältnisse. Hierzu besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht.
Kommt der zur Auskunft Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach,
kann der Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. |
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Rechtsanwalt Florian Weidl
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