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Die wichtigsten Änderungen durch das am 01. September 2001 in Kraft getretene neue Mietrecht Zeitmietvertrag Ein befristeter Mietvertrag kann nach dem neuen Mietrecht nur noch in der Form der qualifizierten Befristung geschlossen werden. Das heißt, der Vermieter muss dem Mieter einen konkreten Befristungsgrund bei Vertragschluss schriftlich mitteilen. Ein solcher Befristungsgrund kann der dann eintretende Eigenbedarf oder die wesentliche Veränderung oder Beseitigung der Miträume sowie die Vermietung der Räume an eine zur Dienstleistung verpflichtete Person, wie z.B. einen Hausmeister, sein. Liegt keiner dieser Gründe vor, oder ist dem Mieter der Grund nicht bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt worden, so gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Mieterhöhung Die Kappungsgrenze ist von 30% auf 20% gesenkt worden. Innerhalb von 3 Jahren darf der Vermieter die Miete daher nur noch um maximal 20% erhöhen. Wenn für ihre Gemeinde ein qualifizierter Mietspiegel existiert, ist der Vermieter an diesen als Begründungsmittel für die Mieterhöhung gebunden. Die Mieterhöhungsmöglichkeit wegen Modernisierung ist erweitert worden. Nunmehr gilt die sogenannte Modernisierungsumlage in Höhe von 11%, die auf die Mieter umgelegt werden kann für alle Maßnahmen, die zur nachhaltigen Einsparungen von Energie und Wasser führen. Im „alten“ Mietrecht wurden Maßnahmen zur Stromersparnis nicht erfasst. Allerdings ist die Möglichkeit einer Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten ersatzlos weggefallen. Betriebskosten Nach dem neuen Mietrecht muss der Vermieter von Wohnmietraum die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt haben. Danach kann der Vermieter keine Betriebskosten mehr abrechnen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Barrierefreiheit Seit dem 01. September 2001 hat ein körperbehinderter Mieter einen grundsätzlichen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters zu baulichen Änderungen in der Wohnung, die dem Mieter eine behindertengerechte Nutzung ermöglichen. Voraussetzung ist, dass der Betroffene ein berechtigtes Interesse daran hat und das Interesse des Vermieters an der unveränderten Erhaltung der Mietsache nicht ausnahmsweise überwiegt. Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Zahlung einer angemessenen zusätzlichen Kaution zur Sicherung der für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entstehenden Kosten abhängig machen. Kündigungsfrist Der Mieter kann unbefristete Wohnraummietverhältnisse nach neuem
Mietrecht mit einer 3-Monatsfrist kündigen - ganz egal, wie lange
er bereits in den Mieträumen wohnt. Beim Vermieter von Wohnraum
verlängert sich die Kündigungsfrist nach fünf und acht Jahren
seit Überlassung um jeweils drei Monate. Diese Neuregelung gilt
nicht für Kündigungen, die vor dem 01. September 2001 zugegangen sind. |
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Rechtsanwalt Florian Weidl
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